Die Versandart "Warenprobe / Muster ohne Wert" bezieht sich auf Sendungen, die Muster oder Proben von Waren enthalten, die selbst keinen kommerziellen Wert haben. Diese Art der Sendung wird oft genutzt, um potenziellen Kunden ein Produktbeispiel zu zeigen, ohne dass dabei Zollgebühren anfallen, da die Ware als nicht verkaufsfähig deklariert wird. Historisch gesehen hatte diese Versandart verschiedene Regelungen, die sich im Laufe der Zeit und je nach Land unterschieden.
In der Vergangenheit musste das Muster für den Postbeamten sichtbar sein, um eine günstigere Beförderung zu erreichen. Es gab Unterschiede, ob das Muster "Anhängend" oder "Innliegend" war, was vor allem für die Zollbeamten von Bedeutung war. Die postalische Behandlung von Musterbriefen hat sich geändert, und es ist interessant zu sehen, wie sich die Vorschriften und Praktiken im Laufe der Jahre entwickelt haben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bestimmungen für die Versendung von "Warenproben / Mustern ohne Wert" je nach Land und Zeitraum variieren können. Daher ist es ratsam, sich bei der jeweiligen Postbehörde oder Zollbehörde über die aktuellen Vorschriften zu informieren.
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Warenprobe: Postsendung mit Warenmustern gegen ermäßigte Gebühr. Zugelassen waren Proben und Muster kleiner Warenmengen, die nach Verpackung und Form der Sendung sich zur Beförderung mit der Briefpost eigneten. Briefliche Mitteilungen durften nicht beigelegt werden. W. waren in offenen Umschlägen zur jederzeitigen Inhaltsprüfung aufzuliefern und mußten auf der An - schriftseite der Sendung den Vermerk "Warenprobe" bzw. "Muster" tragen. W. sind bei der DP seit 1. 8. 1959 durch die Sendungs - art Wirtschaftsdrucksache ersetzt. - Im internationalen Postverkehr legte das Vertragswerk von Wien 1964 fest, daß die W. ein Muster oder Teilstück einer Ware sein müsse, das unentgeltlich angeboten wird und die nicht zum Austausch mit einem Dritten gegen irgendeine Bezahlung bestimmt sein dürfe. W. mußten den Vermerk "Specimen gratuit" oder "Echantillon gratuit" oder einen gleichlautenden Vermerk tragen; der Vermerk mußte unauslöschbar auch auf dem Muster selbst angegeben sein. Mit In - krafttreten des WPV Tokio 1969 fiel die umstrittene Sendungsart W. ab 1. 7. 1971 auch im internationalen Postverkehr weg.
in: transpress Lexikon POST
Muster ohne Wert: Warenmuster ohne Handelswert, die entsprechend den Bestimmungen der PO den Wirtschaftsdrucksachen beigefügt werden können und so zu verpacken sind, daß sie aus den Postsendungen nicht entfallen und beim Stapeln nicht beschädigt werden können. Wirtschaftsdrucksachen mit Warenmustern müssen sich nach Form, Verpackung und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung anderen Briefsendungen eignen. Deshalb kann es sich nur um kleinere Gegenstände (Muster aus Webstoffen, Leder, künstlichen Blumen u. ä.) handeln, die Angebotslisten und Prospekten beigefügt werden. Andere Gegenstände kleineren Ausmaßes, die Warencharakter besitzen, dürfen nicht in Wirtschaftsdrucksachen versandt werden. Die Postsendungen sind mit dem Vermerk "Wirtschaftsdrucksache" zu kennzeichnen; der Vermerk "Muster ohne Wert" ist nicht erforderlich. Die Wirtschaftsdrucksache, der Warenmuster beigefügt werden können, ersetzt die ab 1959 weggefallenen Sendungsarten "Warenprobe". "Geschäftspapiere" und "Mischsendung".
in: transpress Lexikon POST