Alliierter Kontrollrat; franz. Conseil de Contröle en Allemagne; engl. Control Coun - cil for Germany; russ. Kontrolnowo Sowjeta w Germanii: zentrale Behörde der Regierungen der UdSSR, der USA, Großbritanniens und Frankreichs in Deutschland zur Durchführung der von ihnen nach der vollständigen Niederlage des faschistischen Deutschland übernommenen obersten Regierungsgewalt. Die Tätigkeit des A. beruhte auf der Viermächteerklärung vom 5. 6. 1945 und den Festlegungen des Potsdamer Abkommens vom 2. 8. 1945. Der A. bestand aus den Oberbefehlshabern der Streitkräfte der 4 Mächte in Deutschland, die in dieser Eigenschaft die Regierungsgewalt in ihrer Besatzungszone nach den Leitsätzen ihrer Regierung sowie gemeinsam in den ganz Deutschland betreffenden Fragen ausübten. Der A. hatte seinen Sitz in Westberlin. Er hielt seine erste offizielle Sitzung während der Potsdamer Konferenz am 30. 7. 1945 in Berlin ab. Der Vorsitz im A. wechselte monatlich in der Reihenfolge USA, Großbritannien, Frankreich und Sowjetunion ab August 1945. Auf dem Gebiet des PF ging der A. a) von Art. 9 der Viermächteerklärung vom 5. 6. 1945 aus, der festlegte, daß bis zur Herbeiführung einer Aufsicht über alle Nachrichtenverkehrsmittel durch die Vertreter der obersten Kommandobehörden der 4 Mächte "alle von Deutschland beherrschten Funk - und Fernnachrichtenverkehrseinrichtungen und sonstigen Draht - und drahtlosen Nachrichtenmittel auf dem Lande oder auf dem Wasser" ihre Tätigkeit einzustellen hatten; b) von der Übereinkunft auf der Potsdamer Konferenz aus, während der Besetzungszeit Deutschland als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und mit diesem Ziel u. a. auch für die Wiederaufnahme der Tätigkeit des Transport - und Nachrichtenwesens gemeinsame Richtlinien aufzustellen; c) zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen Kontrolle durch den A. auch im PF einen deutschen Verwaltungsapparat in möglichst vollem Umfang zu schaffen; d) das gesamte Netz des Nachrichtenwesens einschl. des zivilen PF unter vollständige Kontrolle der Besatzungsbehörden zu stellen. In Durchführung dieser Aufgabenstellung wurde der Koordinierungsausschuß des A. gebildet sowie zur Kontrolle der Tätigkeit des PF innerhalb des Direktorats für Innere Angelegenheiten und Nachrichtenwesen das Alliierte Komitee für Post - und Fernmeldewesen geschaffen. In den genannten Einrichtungen wirkten die Vertreter der von den Besatzungsmächten eingesetzten Militäradministrationen (für die sowjetische Besatzungszone der Sowjetischen Militäradministration). In Fragen des PF trat der A. in der Öffentlichkeit bes. durch seine Maßnahmen zur Entwicklung des Post - und Fernmeldeverkehrs einschl. der Festlegungen zur Gebührenpolitik, die Gesetzgebung über Briefmarken der Vorbesetzungszeit so - wie durch die Herausgabe von Postwertzeichen ab Februar 1946 bis Mai 1948 (sog. Kontrollrats - oder Einheitsausgaben) in Erscheinung. Die Veröffentlichung der Gesetzgebung des A. (Proklamationen, Gesetze und Befehle sowie, sofern die Veröffentlichung vorgesehen war, auch der Direktiven und Instruktionen) erfolgte im "Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland". Die Tätigkeit des A. wurde zunehmend von den Westmächten vor allem bei der Durch - setzung der Beschlüsse des Potsdamer Ab - kommens behindert, bis er im Ergebnis der Spaltungspolitik im März 1948 seine Tätigkeit einstellte. Damit war auch die politische und rechtliche Grundlage für das weitere Be - stehen ihm nachgeordneter Organe für das PF entzogen. Durch Beschluß des Minister - rats der UdSSR im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vertrags über die Beziehungen zwischen der UdSSR und der DDR vom 20. 9. 1955 wurden die von 1945 bis 1948 in Ausübung der Besatzungsrechte der 4 Mächte vom A. erlassenen Gesetze, Direktiven, Befehle und anderen Verordnungen auf dem Gebiet der DDR mit dem gleichen Tage außer Kraft gesetzt.
in: Gerhard Rehbein: transpress Lexikon POST