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Die Philatelie ist ein faszinierendes Hobby, das sich mit dem Sammeln und Studieren von Briefmarken und Postgeschichte befasst. Drucksachen spielen in diesem Kontext eine wichtige Rolle.
Drucksachen sind im Allgemeinen gedruckte Materialien, die per Post versendet werden. In der Philatelie bezieht sich der Begriff "Drucksachen" speziell auf bestimmte Arten von Postsendungen, die als solche klassifiziert sind. Dazu gehören Bücher, Kataloge, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und andere ähnliche Artikel.
In vielen Ländern gelten für Drucksachen besondere Posttarife, die oft niedriger sind als die regulären Briefporto. Dies liegt daran, dass Drucksachen in der Regel weniger dringend sind und daher mit langsameren und kostengünstigeren Versandmethoden versendet werden können.
Für Philatelisten sind Drucksachen von besonderem Interesse, da sie oft einzigartige oder seltene Briefmarken, Stempel oder Poststempel enthalten. Darüber hinaus können sie auch wichtige historische oder kulturelle Informationen liefern, die für das Studium der Postgeschichte relevant sind.
Zum Beispiel können alte Zeitungen oder Zeitschriften, die als Drucksachen versendet wurden, Einblicke in die Ereignisse und Ansichten der Zeit liefern, in der sie gedruckt wurden. Ebenso können Kataloge oder Broschüren, die spezielle Briefmarkenausgaben oder postalische Dienstleistungen bewerben, wertvolle Informationen für Philatelisten liefern, die sich für diese Aspekte der Postgeschichte interessieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Drucksachen in der Philatelie ein faszinierendes und oft übersehenes Sammelgebiet darstellen, das viele Möglichkeiten für das Studium und die Wertschätzung der Postgeschichte bietet. Sie sind ein Beweis dafür, dass in der Welt der Philatelie oft die unscheinbarsten Objekte die interessantesten Geschichten erzählen können.
Drucksachen sind alle auf Papier, Pergament, Steif - papier oder papierähnlichen Stoffen, durch Buchdruck oder ein ähnliches Verfahren (Hochdruck, Flachdruck, Tiefdruck) oder durch Belichtung oder Stempel hergestellten Vervielfältigungen, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Mechanische Vervielfältigungen eines hand - oder maschinenschriftlich angefertigten Schriftstücks, die im Abziehverfahren, im Schablonenverfahren oder durch ähnliche Umdruckverfahren hergestellt sind, gelten nur dann als Drucksachen, wenn gleichzeitig mindestens 10 Sendungen mit vollkommen gleichen Stücken dieser Vervielfältigungen am Postschalter oder, zu Bunden vereinigt, durch den Briefkasten eingeliefert werden. Mit Schreibmaschine angefertigte Schriftstücke einschl. der Durchschläge sowie Vervielfältigungen, die mit Durchdruck oder mit der Paus - (Kopier - ) Presse hergestellt sind, gelten nicht als Drucksachen. Für den Drucksachenbegriff der PO sind lediglich äußere Merkmale (Art der Vervielfältigung, Stoff, auf dem die Vervielfältigung stattgefunden hat, äußere Form und Beschaffenheit) maßgebend. Drucksachen werden im inneren und im internationalen Verkehr zu ermäßigter Gebühr befördert.
I. Geschichte. Als Gegenstände, deren Versendung unter Kreuzband mit der Briefpost gegen ermäßigte Gebühren gestattet war, waren bei der preußischen Post im Regulativ über die künftige Verwaltung des Zeitungswesens vom 15. 12. 1821 erwähnt: Zeitungen, im Verlage von Buch - und Musikalienhändlern erscheinende Artikel, Kataloge, Prospekte, gedruckte Preiskourante, offene gedruckte Zirkulare von Kaufleuten, broschierte Bücher. Auf den Sendungen, die als Kreuzbandsendungen (Sendungen unter Band) bezeichnet wurden, war Absenderangabe vorgeschrieben. Zusatz handschriftlicher Mitteilungen in den Sendungen war verboten und wurde als Portohinterziehung bestraft. Für den Begriff der Kreuzbandsendungen und den Genuß der ermäßigten Gebühren war der innere Gehalt des Gedruckten (Ge - währung eines allgemeinen Interesses, Bestimmung für einen größeren Leserkreis) entscheidend. Die sehr engen Bestimmungen für Kreuzbandsendungen wurden bis zum Jahre 1860 mehrfach erweitert, die Gebühren wiederholt herabgesetzt und ihre Berechnung vereinfacht. Durch Postreglement vom 18. 8. 1860 wurde vom 1. 1. 1861 an erstmalig für den Begriff der Kreuzbandsendungen nicht mehr der Inhalt sondern die Art der Herstellung maßgebend. Sie bildet noch heute das Begriffsmerkmal für Drucksachen (s. oben). Durch Zulassung offener Karten gegen die ermäßigten Gebühren, einer größeren Zahl handschriftlicher Zusätze, weitere wiederholte Herabsetzung der Gebühren, Beseitigung der Strafbestimmungen für Einlieferung unvorschriftsmäßiger Kreuzbandsendungen, Erhöhung des Meistgewichts, Zulassung von außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen (s. Postzeitungs - dienst) als neue Versendungsform für Drucksachen wurden die Be - stimmungen in den Postreglements von 1860 - 1871 erweitert und vereinfacht. Dasselbe geschah in vielen Einzelverfügungen und durch die Vorschriften der PO seit 1874. Richtlinie dabei war, den Wünschen der Handelswelt entgegenzukommen, die Post aber vor Mißbrauch der Einrichtung und vor größeren Einnahmeverlusten zu schützen. Letzte wichtige Änderung der Bestimmungen für Drucksachen des inneren Dienstes durch die Verordnung zur Änderung der PO vom 25. 7. 1927. Durch diese Verordnung wurde die 1924 eingeführte Unterscheidung zwischen Voll - und Teildrucksachen wieder beseitigt. Bei den Voll - drucksachen durfte nachträglich nichts geändert oder hinzugefügt sein, abgesehen von den im allgemeinen auch bei den anderen Postsendungen zugelassenen Änderungen und Zusätzen. Teildrucksachen unterlagen in der untersten Gewichtsstufe einer höheren Gebühr als die Volldruck - sachen. Im internationalen Postdienst sind im Anschluß an die Entwicklung im inneren Dienst auf Grund von Einzel - und Vereinsverträgen zwischen deutschen und ausländischen Postverwaltungen, seit dem 1. 1. 1875 auf Grund der WPVertr (s. d.), Drucksachen als besonderer Versendungsgegenstand gegen ermäßigte Gebühren zur Beförderung zugelassen. Diese Bestimmungen sind auf den Weltpostkongressen wiederholt geändert worden. II. Recht. Nach deutschem und internationalen Postrecht haftet die Post für gewöhnliche Drucksachen nicht. Der Absender kann sich aber eine Haftung durch den Versand unter "Einschreiben" sichern. IH. Betrieb. Für Drucksachen gelten folgende Vorschriften: A. Im inne r en Dienst: 1. Der Absender hat auf Verlangen der Post nachzuweisen, daß es sich um Vervielfältigungen handelt und in welchem Verfahren die Vervielfältigungen hergestellt worden sind. 2. Drucksachen sind offen, und zwar in einem offenen Umschlag oder unter Streif - oder Kreuzband oder umschnürt oder einfach zusammen - gefaltet einzuliefern, so daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Kartenform ist zulässig. Höchst - und Mindestmaße wie allgemein bei Briefsendungen (s. Brief). Höchstgewicht 500 g, für Zeitungsdruck - sachen 1 kg. 3. Zugelassene mechanische oder handschriftliche Zusätze sind in der PO genau festgesetzt. 4. Den Drucksachen, außer Druck - sachen in Kartenform, dürfen kleine Muster aus Webstoffen, Leder usw. in geringer Stärke beigefügt werden, wenn diese Muster an der Druck - sache befestigt sind und den Zweck haben, zur Erläuterung der Druck - angaben zu dienen. 5. Zu den Drucksachen zählen auch die Blinden - schriftsendungen (s. d.). 6. Drucksachen müssen bei der Einlieferung wenigstens teilweise freigemacht sein. 7. Drucksachen, die den Vor - schriften nicht entsprechen, unterliegen je nach ihrer Beschaffenheit der Gebühr für Briefe, Geschäftspapiere, Mischsendungen oder Post - karten. B. Im internationalen Postdienst: Was als Drucksache an - zusehen ist, bestimmen Art. 131 und 132 der VO zum WPVertr. Die bei allen Drucksachen gestatteten Angaben und Zusätze enthält Art. 133 a.a . 0. Besonderheiten und Abweichungen gegenüber dem inneren Verkehr: 1. Vervielfältigungen mit festen oder zusammensetzbaren Stempeln gelten nicht als Drucksache. 2. Im Verkehr mit bestimmten. Ländern können zu ermäßigten Gebühren befördert werden a) Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandt werden; b) Bücher und Druckhefte, Musiknoten und Landkarten, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern, keinerlei Ankündigungen oder Angebote enthalten. 3. Höchstgewicht 3 kg, nach Frankreich 5 kg, für einzeln versandte ungeteilte Druckbände 5 kg. Höchst - und Mindestmaße wie für Briefe (s. d.). Gebühren (Stand Anfang 1953): a) Im inneren Dienst 1. Drucksachen bis 20 g 4 Pf, über 20 - 50 g 6 Pf, über 50 - 100 g 10 Pf, über 100 - 250 g 20 Pf, über 250 - 500 g 40 Pf; 2. Zeitungsdrucksachen bis 50 g 4 Pf, über 50 - 100 g 6 Pf, über 100 - 250 g 10 Pf, über 250 - 500 g 20 Pf, über 500 - 1000 g 40 Pf. b) Nach dem Ausland bis 50 g 10 Pf, jede weiteren 50 g 5 Pf. Im übrigen vgl. PO nebst AB und WPVertr mit VO (Weltposthandbuch).
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